Datum 09. November 1989
Ereignis 89/11/09/00/A
Quellenart Überrest
Quellennachweis BStU, HA I 13 335, Bl. 189-191
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Am 9.11.1989 verfassten Offiziersschüler im 3. Studienjahr der Offiziershochschule der NVA Landstreitkräfte eine Resolution zur Demokratisierung der NVA

- Sofortige Aufhebung der Einsatzbereitschaft der Hundertschaften, da die NVA die Armee des Volkes ist
- Freie Meinungsäußerungen zu allen Problemen ohne Konsequenzen durch das MfS und Vorgesetzte
- Abschaffung von Privilegien der SED- und FDJ-Funktionäre sowie der militärischen Vorgesetzten
- Sofortiges Forum mit K/OHS
- Mitgliedschaft in der SED von Berufskadern aller Führungsebenen ist kein Zwang
- Freie Wahl von Kollektivvertretern auf Ebene Zug bis Kompanie, die unabhängig von SED/FDJ arbeiten
- Kontaktaufnahme mit unabhängigen Studentenbewegungen an zivilen Hochschulen und Schaffung ähnlicher Interessenvertretungen an der OHS Verringerung der Mindestzeit für Berufsoffiziere auf 15 Jahre
- Diskussion mit Vertretern aller gesellschaftlichen Kräfte, auch oppositioneller Gruppen durch Armeeangehörige
- Großzügige Regelungen zwecks Freistellung bei privaten Problemen bzw. gesellschaftlichen Verpflichtungen
- Änderung des Wahlgesetzes, Möglichkeiten für Berufskader am heimatlichen Ort zu wählen oder Vertretung in kommunalen Gremien im Standortbereich durch Offiziersschüler
- Überarbeitung der neuen DV 10/0/003, Anwendung des neuen Reisegesetzes für alle Armeeangehörigen
- Aussetzung der Regelung des Nachtdienstes für OS, welche das 3. Studienjahr absolviert haben
- Gespräche mit Finanzorgan zur Erhöhung der Dienstbezüge der OS (Missverhältnis zu Gefr. in der Uffz.-Ausbildung)
- Regelmäßige öffentliche Aussprache mit Vorgesetzten, die über OHSFernsehen ausgestrahlt werden
- Sofortige Überarbeitung bestehender Ausbildungspläne
- Schaffung einer qualifizierten medizinischen Sicherstellung und Betreuung an der OHS
- Anrechnung der Urlaubszeit für OS, wenn Hin- und Rückfahrt insgesamt mehr als zehn Stunden beträgt
- Eigenständige Verwendung der Selbststudienzeit
- Durchsetzung des Leistungsprinzips, auch bei Erreichen schlechter Leistungen, welche unter großen Anstrengungen erbracht wurden
- Nichtgewährung von Ausgang und Urlaub nur als Bestrafung auf der Grundlage der DV 10/0/006 oder bei Dienstgestellung
- Arbeitsdienste am Wochenende nur auf Freiwilligenbasis und bei leistungsentsprechender Entlohnung.
   
interne Nummer 00009